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Die Personalien bitte... Personalienfeststellung

09.01.2008 - 20:35 von Redaktion

Irrtum: Man muss immer seinen Personalausweis bei sich tragen.
Richtig ist: Man muss zwar einen Personalausweis besitzen, braucht ihn aber nicht mit sich führen.

In kaum einem deutschen Portemonnaie fehlt der Personalausweis. Denn schließlich besteht ja Ausweispflicht, und wenn man den Ausweis nicht dabei hat, begeht man eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Oder etwa nicht?
Eine Ausweispflicht gibt es in Deutschland tatsächlich. Doch ihre wirkliche Bedeutung wird meist missverstanden. Ab einem Alter von 16 Jahren muss zwar jeder Deutsche einen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Und er muss ihn auch vorlegen, wenn Behörden dies verlangen. Kein Gesetz schreibt jedoch vor, dass man seinen Ausweis ständig dabeihaben rnuss. Es genügt völlig, wenn man ihn zum Beispiel zu Hause aufbewahrt. Dort ist er möglicherweise auch besser aufgehoben. Denn jeder weiß, wie aufwendig und ärgerlich es ist, sich gestohlene oder verlorene Ausweispapiere wieder besorgen zu müssen - von der Missbrauchsgefahr durch den Dieb oder unehrlichen Finder ganz zu schweigen.
Für Personalausweise besteht also keine Mitführpflicht.
Anders ist es bei Führerscheinen. Den Führerschein muss man tatsächlich immer dabeihaben, wenn man ein Kraftfahrzeug führt. Geht er verloren, sollte man sich also schnellstmöglich bei der zuständigen Führerscheinstelle einen Ersatzführerschein besorgen. Solange der nicht vorliegt, muss man das Fahrzeug stehen lassen.

Bei Interesse siehe hierzu:
§ 1 PersAuswG (Personalausweisgesetz), »Ausweispflicht«
§4Abs. 2 S. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), »Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen«

Quelle: Höcker, Ralf (2004), "Lexikon der Rechtsirrtümer", Ullstein Buchverlage in Berlin

Rechtsgrundlagen

PersAuswG § 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. vorsätzlich oder leichtfertig es unterläßt, für sich oder als gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen für diesen einen Ausweis ausstellen zu lassen, obwohl er dazu verpflichtet ist,
2. es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen, oder
3. gegen das Verbot
a) der Verwendung der Seriennummern gemäß

§ 4 Abs. 2 oder
b) der Verwendung des Personalausweises zum automatischen Abruf personenbezogener Daten gemäß

§ 4 Abs. 3 oder
c) der Verwendung des Personalausweises zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten gemäß

§ 4 Abs. 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ordnungswidrigkeitengesetz: § 111 Falsche Namensangabe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

Personalienfeststellung nur begründet


Auszüge aus dem Beschluß des Ersten Senats im Bundesverfassungsgericht vom 7. März 1995 (1 BvR 1564/92)
Zweck von § 111 OWiG ist es, amtlichen Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen. Durch die Androhung eines Bußgelds für den Fall der Weigerung soll die Bereitschaft des Aufgeforderten zur Auskunftserteilung erhöht werden, damit der Stelle, die zur Identitätsfeststellung ermächtigt ist, aufwendigere oder umständlichere Maßnahmen erspart bleiben. Die Norm dient somit der Leichtigkeit und Zeitgerechtigkeit staatlicher Personalienfeststellung (vgl. Rogall, KKOWiG, § 111 Rdnr. 5). Dieser Zweck rechtfertigt die Grundrechtsbeschränkung, wenn die Identitätsfeststellung ihrerseits einem überwiegenden Allgemeininteresse dient. Das ist bei § 163 b Abs. 1 StPO der Fall, denn die Vorschrift verfolgt den Zweck, Personen, die einer Straftat verdächtig sind, zu identifizieBVerfGE 92, 191 (198)BVerfGE 92, 191 (199)ren, damit die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt werden können.
Unverhältnismäßigen Beschränkungen ist dadurch vorgebeugt, daß die Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO an das Bestehen eines Tatverdachts geknüpft sind und die Verhängung der Sanktion nach § 111 OWiG von der Zuständigkeit der Stelle abhängig gemacht wird, die Auskunft verlangt. Es wird also nicht jede Auskunftsverweigerung mit der Sanktion des § 111 OWiG bedroht. Die Sanktion darf vielmehr nicht ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens verhängt werden. Insofern stellt sich die Frage nach der Ahndbarkeit bloßer Unbotmäßigkeit unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (vgl. BVerfGE 87, 399 [408 ff.]) hier nicht. ...
Voraussetzung der Ahndbarkeit der Weigerung ist danach die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens (vgl. BGHSt 25, 13 [17] zu der Vorläuferbestimmung des § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB; ferner Rogall, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 111 Rdnr. 18 bis 21 m.w.N.; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15). ...
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. Die Funktion der Vorschrift, dem Auskunftsverlangen Nachdruck zu verleihen, leidet darunter nicht, denn die Möglichkeit des Irrtums über die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens im Moment des Handelns besteht nicht nur bei dem Amtsträger, sondern ebenso bei dem zur Angabe seiner Personalien Aufgeforderten. Folglich geht er bei einer Weigerung stets das Risiko der Ahndung ein, zumal nach § 111 Abs. 2 OWiG auch das fahrlässige Nichterkennen der Rechtmäßigkeit die Sanktion nach sich zieht. ...
Zur Begründung eines Tatverdachts im Sinn von § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).
... Die Entscheidung beruht auch auf diesem Versäumnis. Im vorliegenden Fall konnten nämlich an der Strafbarkeit des Verhaltens ernsthafte Zweifel bestehen.

Verweigerung von Personalien nicht strafbar, wenn Polizeihandlung rechtswidrig

Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn die Verweigerung der Angabe der Personalien nach § 111 OWiG geahndet wird, ohne daß zuvor die Rechtmäßigkeit der Aufforderung in vollem Umfange überprüft worden ist.

Auszüge aus BVerfG, Beschluß vom 7.3.1995 - 1 BvR 1564/92 -
Die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist daher von den Strafgerichten vor Verhängung der in § 111 OWiG vorgesehenen Sanktion in vollem Umfang zu prüfen. ... Zur Begründung eines Tatverdachts i. S. v. § 163 b StPO reicht jedoch die subjektive Annahme des Amtsträgers, daß ein Straftatbestand erfüllt worden sei, nicht aus. Es muß vielmehr mindestens möglich sein, daß der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm vorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl. BVerfGE 20, 162 [185]).

Aktionen

Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die eine Personalienfeststellung mit unterschiedlichen Begründungen erlauben. Häufig nennt die Polizei höchst ungern eine Begründung oder eine rechtliche Grundlage. Ob ihr Euch - mit oder ohne Diskussion - darauf einlasst, hängt von Eurer Konfliktbereitschaft ab.
Während einer Versammlung ist die Personalienfeststellung nicht zulässig, erst nach deren Auflösung oder wenn ihr Euch von der Versammlung entfernt habt. Dabei musst du außer dem, was sowieso in deinem Ausweis steht, nur eine allgemeine Berufsbezeichnung nennen (z.B. SchülerIn, AngestellteR). Meist bleibt eine Personalienfeststellung ohne Folgen. Es kann aber auch sein, dass du später eine Anhörung im Bußgeldverfahren, einen Bußgeldbescheid, einen Kostenbescheid oder eine Ladung zur polizeilichen Vernehmung bekommst.

Aktionen bei Personalienkontrollen

* Ausweis nicht dabeihaben: Das macht der Polizei Arbeit und gibt entsprechend Gelegenheit, in den zeitintensiven Abläufen Politisches zu vermitteln. Ob aber Aufwand und Nutzen in Einklang stehen, darf bezweifelt werden. Rechtshinweis: Keinen Ausweis dabeihaben ist zwar nicht verboten, kann aber Grund sein, Dich zur Personalienfeststellung und ED-Behandlung mit auf die Wache zu nehmen - was Ziel, aber auch nervig sein kann.

* Suchspiel nach dem Ausweis: Das kann die witzigere Alternative sein: Statt den Ausweis rauszurücken, die Polizei suchen zu lassen ... z.B. wie Vogelscheuche hinstellen und sagen „Oh ja, suchen Sie mal. Ich sage auch heiß und kalt“. Rechtshinweis: Es gibt keine Regel, dass mensch den Ausweis auch übergeben muss. Dabeihaben reicht, um Abtransport zur Wache zu verhindern (eigentlich ...). Wenn die Bullen das nicht einsehen wollen, ist auch das ein schönes Thema ...

* Behaupten, Ausweis zurückgeschickt zu haben, da Eigentum der Bundesrepublik.

* Gespräch anfangen über Sinn und Unsinn von Personalausweisen und -Feststellungen

* „Null acht fünfzehn“ Reaktionen vermeiden (z.B.: „Nö. Ausweis hab ich keinen“) da Bullen darauf vorbereitet sind. Eher politisieren oder einfach verulken, z.B. auf „Ihre Personalien bitte“ antworten: „Wie? Haben Sie keine eigenen?“

* Wenn viele zusammen irgendwo eingesperrt werden oder im Kessel sitzen: Perso-Quartett spielen oder ähnliches. D.h. Ihr sammelt selbst die Persos ein und spielt damit Karten. Die Bullen werden wahnsinnig, wenn sie die hinterher wieder zuordnen müssen. Und verboten ist das nicht, was Ihr da macht ...

Kommentare

ah-ooge am 19.07.2010 - 02:10 Uhr
hmm..jaja, schön ist das quartett in der tat (bin selbst noch nie drauf gekommen)
nur leider ist dieser tipp, wie die anderen, zwar gut und wichtig, verbreitet zu werden, allerdings gibt es viel zu wenig leute, die nen arsch in der hose haben und auch wirklich was gegen unrechtmäßige verarbeitung durch bulletten unternehmen, da ich es leider selbst schon oft genug erlebt habe, daß es leute gab, die erst dicke rumgepöbelt und randaliert haben, an stellen, wo es nicht nur unnötig sondern sogar überflüssig und schädlich war, jedoch dann, als die situation ernst wurde und sie mit der knallharten realität, deutscher exekutiv-organe konfrontiert wurden, völlig eingeknickt sind und den bullen förmlich in den arsch gekrochen sind und selbst ihre eigene großmutter, wenn sie was mit der sache zu tun gehabt hätte, verkauft hätten.....
trauriges fazit meiner pogo-anarchistischen reisen durch unsere republik....

ickemarkus am 11.06.2010 - 12:24 Uhr
hammer xD vor allem das mit dem quartett spielen xD


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